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 Betreff des Beitrags: Negative Abrechnungen
BeitragVerfasst: So 6. Okt 2019, 10:34 
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Registriert: Mi 11. Mär 2009, 09:20
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Wohnort: Dresden
Es gibt tatsächlich 'negative' Abrechnungen, dass also ein Beschäftigter wenig oder keinen Lohn erhält oder sogar noch Geld mitbringen muss.
Das liegt am (Mindest)Pflichtbeitrag für die Rentenversicherung.

Tatsächlich haben einige schon negative Abrechnungen erhalten, wie das Beispiel zeigt:
Bild

Woran liegt das? Der volle Beitrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6% vom Bruttoentgelt.
Davon tragen immer 15% der Arbeitgeber und die restlichen 3,6% der Arbeitnehmer.

Bei einem Verdienst unter 175 € brutto gibt es einen festen Mindestbeitrag: 32,55 €.
(18,6% von 175 €, das sind die ominösen 175 € in der Beispielabrechnung im Bild)
Dann zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den 15% des Arbeitgebers bis zum Mindestbeitrag.
Erklärung dazu von der Minijob-Zentrale (Knappschaft)

Ist das immer so? Nein!
Es gibt Personengruppen oder Situationen, für die das gilt, und welche, für die das nicht gilt:

    * hat der Minijobber mehrere Beschäftigungsverhältnisse, zählen die Arbeitsentgelte zusammen (bzgl. Mindestbeitrag), siehe Beispielrechnung im Link Minijobzentrale

Das mit dem Mindestbemessungsbeitrag gilt NICHT:
    * wer eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt
    * wer anderweitig rentenversicherungspflichtig ist (Azubis, manche Selbstständige wie Hebammen, Kranken- oder Übergangsgeldbezieher, Arbeitslosengeldbezieher, Personen in Kindererziehungszeiten)
dann wird der RV-Beitrag vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet (AG 15%, AN 3,6%)!!!

Völlig unzutreffend ist der Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeitrag für
    * von der RV-Pflicht ohnehin befreite Personen
    * im Minijob nicht rentenversicherungspflichtige Personen (* )
    * Personen, die den Befreiungsantrag bei Beschäftigungsbeginn ausgefüllt und dem Arbeitgeber ausgehändigt haben. Siehe auch Hinweis am Ende des Beitrages.

(* ) Nicht versicherungspflichtig sind:
- Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze (man kann auf Antrag weiter einzahlen)
- Bezieher einer Versorgung als Beamter nach Erreichen einer Altersgrenze
- Bezieher einer Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. der Ärztekammer) nach Erreichen einer Altersgrenze
- Arbeitnehmer, die bis zur Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren.
Dann zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15%.

Wer also den Antrag auf Befreiung von der RV abgeben möchte, sollte das auch rechtzeitig tun.
(Was bedeutet der Verzicht auf den Rentenversicherungsbeitrag? Entscheiden muss das jeder für sich selbst. Wenn man ein ganzes Jahr lang jeden Monat 84 € RV einzahlt, erhöht das die Rente um monatliche 4,45 € (Mindestbeitrag für Nicht-Minijobber), wer jeden Monat 1.260 € Rentenversicherung aufbringen kann (Höchstbeitrag), erhält später 66,20 € mehr Rente. Bei monatlichen 32,55 € Minijobber-Mindestbeitrag wird es entsprechend weniger Rente sein als bei 84 €. Ob man sein Geld anders für Altersvorsorge verwenden möchte, entscheidet wie gesagt jeder Minijobber selbst.)

Teilmonate:
Die Mindestbemessungsgrundlage (175 €) wird bei Teilmonaten (zum Beispiel wenn das Spieljahr am 27. August beginnt) entsprechend gekürzt, und zwar für einen Tag als Dreißigstel (175/30). Bei Beschäftigungsbeginn ab 27.8. also 5 Tage bis Monatsende sind 175/30 * 5 = 29,17 € Bemessungsgrundlage. Schaut also auf den "Beschäftigungsbeginn" in der Lohnabrechnung.
Für diesen August mit 5 restlichen Tagen ergeben sich mit 18,6% also 5,42 € gesamter Rentenversicherungsbeitrag.
Der Arbeitgeber zahlt 15 dieser 18,6% = 4,38 €
und der Arbeitnehmer zahlt, wenn nicht befreit, 3,6% = 1,05 €.
(Beleg: siehe obiger Link zur Minijobzentrale)

Hinweis: wer negative Abrechnungen nicht möchte, obwohl er oft nur sehr wenig zu tun hat, sollte sich überlegen, zu Beschäftigungsbeginn den Antrag für die Befreiung von der RV-Pflicht auszufüllen. Macht Euch in jedem Fall eine Kopie davon bzw. prüft, ob der Antrag zu den Lohnunterlagen gegeben wurde. Es gibt mehrere Kollegen, die den Antrag abgaben, und trotzdem werden ihnen RV-Beiträge abgezogen.

Von der Rentenversicherungspflicht kann man sich als Minijobber jederzeit befreien lassen. Bei Beschäftigungsbeginn, möglichst innerhalb von 3 Wochen oder besser bis Monatsende, den Antrag ausgefüllt abgeben. Gibt man im laufenden Beschäftigungszeitraum ab, wird es ab dem Folgemonat wirksam.
Ein Befreiungsantrag wirkt sich auf ALLE weiteren Minijobs in gleicher Weise aus. Die Befreiung endet erst mit Ablauf des letzten Minijobs, der unter dieser Befreiung stand.
Die Umkehr ist nicht möglich, man kann also nicht eine aktive Befreiung rückgängig machen, rückwirkend gleich gar nicht. Erst wenn der letzte RV-befreite Minijob endet (Abmeldung), ist auch die Befreiung erloschen. Behaltet daher alle Eure Minijobs im Auge (Ihr teilt es dem AG ja auch im Fragebogen mit) und denkt bei jedem neuen Beschäftigungsbeginn (z.B. Unterbrechung größer als 6 Wochen) wieder an den neuen Befreiungsantrag.


Fragen an Betroffene:
    - Habt Ihr einen Befreiungsantrag abgegeben?
    - Wurde Euch bei Beschäftigungsbeginn kein Befreiungsantrags-Vordruck ausgehändigt?
    - War es ein Teilmonat (unvollständiger Monat bei Beschäftigungsbeginn oder -ende)?
    - Habt Ihr in Eurem Hauptjob/Eurer Ausbildung bereits Rentenversicherungspflicht?
    - Seid Ihr Altersrentner und habt die Regelaltersgrenze erreicht?
    - Bezieht Ihr Arbeitslosenentgelt?
Dann sollten die betreffenden Abrechnungen zu korrigieren sein.

Hinweis Übungsleiterfreibetrag:
Sollte sich herausstellen, dass die Oper den Übungsleiterfreibetrag bei der Entgeltberechnung zu berücksichtigen hat, dann wären die ersten 2.400 € im Beschäftigtenzeitraum ohnehin abgabenfrei und auch solche Abrechnungen fehlerhaft.
Derzeit ist eine Fachkommission des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst damit beschäftigt, die rechtliche Tragweite meiner Eingabe zu prüfen. Das Finanzministerium hat bereits dargelegt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages dieser auach grundsätzlich zu berücksichtigen ist.


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