Es werden immer mehr!
Leute, traut Euch. Einzeln ist nichts erreichbar, wie man sieht.

(Das mit der RV-Anmeldung ist so: Einen Monat ohne Beschäftigung/Lohn gilt nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Bei 6 Wochen (nicht Monaten) Unterbrechung beginnz aber ein neuer Beschäftigungszeitraum und es kommt zur Neuanmeldung. Doch jede Neuanmeldung erfordert erneute Beantragung der Befreiung von der RV. Die Befreiung kann jederzeit beantragt werden, andersherum nicht. Übrigens gilt diese Entscheidung (Befreiung) dann für den gesamten Beschäftigungszeitraum und für alle weiteren geringfügigen Tätigkeiten, endet also erst mit Beendigung des letzten laufenden (RV-befreiten) Minijobs. Rückwirkend ist es per Gesetz nicht mehr änderbar.)
Dass ein Arbeitgeber die Lohnsteuerklasse seines Arbeitnehmers wechselt/ummeldet, ist eigentlich ein Unding! Der Arbeitnehmer hat das alleinige Recht zu bestimmen, welche seiner Steuerklassen bei welchem Arbeitgeber zur Anwendung kommen sollen, vernünftigerweise wird er die günstigere Steuerklasse bei dem Arbeitgeber mit dem regelmäßig höheren Verdienst anweisen.
Man sollte auch die Möglichkeit prüfen, beim ersten Nebenarbeitgeber um Pauschbesteuerung zu bitten.
Einfach statt Stkl 6 an die Stelle des ersten Arbeitgebers zu treten darf nicht passieren, und wenn es passiert, ist es wie hier dargelegt zu korrigieren:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/e ... 78932.html