Komparserie der Semperoper

Aktuelle Zeit: Mi 15. Apr 2026, 22:50

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde [ Sommerzeit ]




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 2 Beiträge ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Geringfügigkeit
BeitragVerfasst: Mo 23. Sep 2019, 12:03 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 11. Mär 2009, 09:20
Beiträge: 120
Wohnort: Dresden
Die Geringfügigkeit wird geregelt durch die "Richtlinie zur Geringfügigkeit".

Darin wird darauf verwiesen, dass die "Einzugsstellen" (Krankenkassen, Knappschaft/Minijobzentrale) im jeweiligen Fall prüfen und festlegen dürfen, wie jemand vom Arbeitgeber angemeldet werden muss und ob er von Abgaben befreit ist. Gewöhnlich vertrauen sie den Meldungen des Arbeitgebers, der ja diese Richtlinien ebenfalls anwenden muss.

Hinweis: Hat man eine Hauptbeschäftigung/hauptberufliche Selbstständigkeit und eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen, bleibt die erste (zeitlich zuerst begonnene) Nebenbeschäftigung steuer- und SV-frei außer wenn die Nebenbeschäftigung Steuerklasse 5 oder 6 hat. (Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit).
Hat man noch weitere Nebenbeschäftigungen, müssen diese als versicherungspflichtig angemeldet werden und werden dann mit der Hauptbeschäftigung zusammengefasst. (Nur die erste geringfügige Nebenbeschäftigung kann der Arbeitgeber mit Pauschbesteuerung anmelden, diese 2% zahlt gewöhnlich er.)

Besonderheit: Eure Krankenkasse erfährt nicht, was Ihr als Geringfügige verdient, und umgekehrt erfährt die Minijobzentrale nicht, wenn Euch der Arbeitgeber als versicherungspflichtig bei Eurer Krankenkasse anmeldet. DA MIT DER EINORDNUNG GERINGFÜGIG / VERSICHERUNGSPFLICHTIG GROBE FEHLER GEMACHT WERDEN,
möchte ich hier anhand der Vorschriften erläutern, was Gesetz ist und Euch aus aktuellen Gründen bitten, Eure Beschäftigungszeiträume daraufhin zu überprüfen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde steht kurz bevor, und wenn mehrere betroffen sind, kann es nicht als Einzelfall abgetan werden und die Aussichten sind besser, zu Unrecht abgeführte Gelder zurückerstattet zu bekommen.

Es gibt zwei Arten des Minijobs: geringfügig und kurzfristig. Kurzfristig bedeutet, nicht mehr als 70 Arbeitstage oder 3 Monate beim Arbeitgeber im Jahr zu arbeiten, geringfügig:

aus der Richtlinie:
Zitat:
(Präambel)
§ 8 SGB IV - Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht
übersteigt,

HINWEIS: da steht was von "regelmäßig 450 Euro" - das zu verstehen ist wichtig! (seit Okt 2022: 520 Euro)

Im Teil B wird dann nochmals ausgeführt, was geringfügiges Einkommen ist:
Zitat:
2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn
das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet
(vgl. Beispiel 2). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitsein-
sätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungs-
frei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der
Pflegeversicherung.

"regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet" - was hat es damit auf sich?

Der Arbeitgeber hat zu Beginn der Beschäftigung das regelmäßige Einkommen zu ermitteln. Dazu kann er sich an vergangenen Zeiträumen orientieren. Die Geringfügigkeitsgrenze ist 5.400 € für 12 Monate. (seit Okt. 2022: 5.240 Euro) Wenn vorher feststeht, dass es von An- bis Abmeldung weniger als 12 Monate sind, ist der Grenzwert zu reduzieren. Aber wer weiß schon vorher, wie lange im Spieljahr er zu tun haben wird? Das weiß auch der Arbeitgeber nicht, denn es ist unvorhersehbar.

Zitat:
2.2.1 Ermittlung des Arbeitsentgelts
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßi-
gen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig
von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wo-
bei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäf-
tigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahres-
zeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden (z. B. Beginn der Be-
schäftigung am 15. Februar, Beginn Jahreszeitraum ab 1. Februar). Dabei darf das
regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro
nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Mona-
te dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Be-
ginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate
gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeit-
raum entsprechend zu reduzieren.


Aha! Hier ist die Lösung, wie ein regelmäßiges Einkommen ermittelt wird:"Durchschnitt einer Jahresbetrachtung".
So einfach.
Zitat:
Nehmt die Anzahl der Monate Eurer Beschäftigung von An- bis Abmeldung. Teilt das gesamte Bruttoeinkommen durch diese Anzahl Monate. Bleibt der Wert dann unter 450 Euro, seid Ihr geringfügig Beschäftigte.

Das ist übrigens sehr oft so im Bereich des Sozialrechts, ob BAFöG oder Wohngeld oder ... - wenn das (schwankende) Einkommen angerechnet werden muss, "ist ein Durchschnitt zu ermitteln". Nichts Ungewöhnliches.

Wem das zu unsicher ist, für den hält die Richtlinie dieses Kapitel bereit:
Zitat:
2.2.1.2 Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen
im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Ar-
beitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine
Durchschnittsberechnung zu ermitteln (vgl. Beispiele 7a und 7b). Bei neu eingestellten
Arbeitnehmern kann dabei von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus-
gegangen werden. Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei
ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von
5.400 Euro unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeits-
entgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund
des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte ober-
halb von 450 Euro erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig ent-
lohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht über-
schritten wird.

Da sind wir gemeint: vorhersehbar ist das Einkommen nie, es ist stark schwankend, also bitte Durchschnittsberechnung.
OB DABEI MONATSWEISE 450 EURO MEHR ALS DREIMAL ÜBERSCHRITTEN WERDEN, SPIELT HIERBEI KEINE ROLLE.
Die Grenze ist der Jahreswert 5.400 Euro, also durchschnittliche 450 Euro im Monat!

Wer das noch nicht gefressen hat, für den ist das Berechnungsbeispiel 7b angehängt, die dortige Person erhält 6 x im Jahr (!!!) - saisonbedingt - weit mehr als 450 Euro, was aber nicht vorhersehbar war, und auch 6 Monate weniger. Es kommt auf die Gesamtsumme an, diese überschreitet nicht 5.400 Euro, damit ist das Einkommen geringfügig.
Zitat:
Beispiel 7b (zu B 2.2.1.2, B 3.1, C 2.1 und C 3.2):
Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich
560 Euro und in den Monaten Oktober bis März monatlich 340 Euro.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie
folgt zu ermitteln:
April bis September (6 x 560 Euro =) 3.360 Euro
Oktober bis März (6 x 340 Euro =) 2.040 Euro
zusammen 5.400 Euro
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5.400 Euro : 12 =) 450 Euro und
übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht, so dass der Kellner ge-
ringfügig entlohnt beschäftigt ist. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kran-
ken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der
Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht
vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Ar-
beitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam
mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0


Prüft doch mal nach, ob Ihr in der Vergangenheit von der Oper versicherungspflichtig angemeldet wurdet und ob Euer Gesamteinkommen für 12 Monate die 5.400 Euro nicht überschritt, anders gesagt: durchschnittliche 450 € nicht überschritt. Wir haben mehrere Personen, die fälschlicherweise versicherungspflichtig angemeldet wurden, diesen entstand dadurch ein Schaden an fälschlich abgeführten SV-Beiträgen in zum Teil dreistelliger Höhe.

Download Geringfügigkeitsrichtlinie 2019 PDF

Hinweis für solche, deren erstes Beschäftigungsverhältnis das hier ist (Studenten, Rentner, Vermieter...) und Ihr deswegen mit Steuerklasse I, II oder IV antretet:
Wenn das Einkommen unter 9.168 Euro (2019) (gemeinsam veranlagte Verheiratete mit Steuerklasse III: das Doppelte) im Kalenderjahr bleibt, ist es schon wegen des Grundfreibetrages für Arbeitnehmer einkommensteuerfrei. https://de.wikipedia.org/wiki/Grundfrei ... eutschland) Auch für Selbstständige gilt der Grundfreibetrag, und zwar für die erste nichtselbständige Tätigkeit, hier der Minijob.

Bei Pauschbesteuerung zahlt der Arbeitgeber 2% Steuer für den Minijobber, damit wäre dann alles erledigt, es muss nicht in die Steuererklärung und es kann steuerlich auch nichts geltend gemacht werden.


Zuletzt geändert von Ingolf am Mi 25. Sep 2019, 11:19, insgesamt 10-mal geändert.

Nach oben
 Profil  
 
BeitragVerfasst: Mo 23. Sep 2019, 12:26 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 11. Mär 2009, 09:20
Beiträge: 120
Wohnort: Dresden
Ist die Grenze aber wirklich 5.400?**

Sie könnte auch 7.800 Euro sein! Wieso?
Im Kapitel "Übungsleiterfreibetrag" gehe ich genauer darauf ein.

Wenn uns der rechtliche Anspruch (!) der sog. Übungsleiterpauschale gewährt würde, wären die ersten 2.400** Euro der Einkünfte gar kein anzurechnendes Arbeitsentgelt. Erst alles was darüber ist, wäre anmeldepflichtiges Einkommen.

Nur sehr wenige von uns sind hauptberuflich und versicherungspflichtig bei der Oper beschäftigt.
Versicherungspflichtig angemeldet werden muss man übrigens auch bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen ab der zweiten Nebenbeschäftigung, das wird dann mit dem Haupteinkommen zusammengerechnet.
Doch die allermeisten von uns und vom Sinfoniechor machen diese Tätigkeit nebenberuflich.

Aber ob Ihr in Haupttätigkeit Arbeitnehmer, selbstständige Gewerbetreibende, Studenten, Vermieter, Rentner oder sogar Arbeitslose seid, spielt keine Rolle! (Lohnsteuerrichtlinie, Nr 2 "Nebentätigkeit" bzw. R3.26)

Die steuerlich begünstigte Tätigkeit (nebenberufliche künstlerische Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, § 3 Nr 26 EStG) hat der Arbeitgeber bei der Berechnung des Lohnes ("beim Lohnsteuerabzugsverfahren") grundsätzlich zu berücksichtigen.

Darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Ich habe eine verbindliche Anfrage ans Sächsische Finanzministerium gesandt, hier ist die Antwort:
Zitat:
Der Arbeitgeber hat die lohnsteuerliche Pflicht, die Steuerbeträge für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Hierzu muss
der Arbeitgeber die Steuerbeträge unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften, zu denen auch § 3 Nummer 26
EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) gehört, ermitteln.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 EStG vor, ist sie
grundsätzlich auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Dazu bedarf es allerdings einer schriftlichen
Erklärung des Arbeitnehmers, in der er seinem Arbeitgeber bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in
einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber
muss diese Erklärung zum Lohnkonto nehmen (vgl. Richtlinie 3.26 Absatz 10 Satz 2 und 3 der
Lohnsteuerrichtlinien 2015). Es ist auch eine Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags bei mehreren Dienst- oder
Auftragsverhältnissen zulässig (vgl. H 3.26 „Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags im Lohnsteuerverfahren“
Lohnsteuer-Hinweise 2019). Die aktuellen Richtlinien und Hinweise können Sie in der Onlinefassung des Amtlichen
Lohnsteuer-Handbuches 2019 unter https://www.bmf-lsth.de/lsth/2019/home. ... 9E1A2B34E9 kostenfrei abrufen.


Die Antwort als PDF.

Wenn also erst einmal 2.400 Euro** pro Beschäftigungszeitraum (Spieljahr) "verbraten" werden dürfen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen, sieht das restliche Einkommen des Beschäftigungszeitraumes gleich noch viel geringer und mit Sicherheit geringfügig aus!

Empfehlung: schreibt der Oper doch eine Bestätigung, dass Ihr den Übungsleiterfreibetrag nicht schon woanders geltend macht (oder in welcher Höhe) und dass Ihr wahre Angaben macht. Derzeit lässt sogar die Oper beim Ministerium prüfen, was das rechtlich korrekte Vorgehen ist, siehe Abschnitt "Übungsleiterfreibetrag" Beitrag Nr. 2.

** Die Jahressummen der Verdienstgrenzen verändern sich. Seit Okt 2022 sind es z.B. 520 EUR/mon bzw. 6240 EUR/Jahr.


Nach oben
 Profil  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 2 Beiträge ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde [ Sommerzeit ]


Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast


Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group
Deutsche Übersetzung durch phpBB.de