Mo 23. Sep 2019, 13:12
"Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt . Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose."
2.2.1.6 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie
Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien
Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der
Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.
Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenbe-
ruflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege
alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Ka-
lenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale).
Mi 2. Okt 2019, 13:54
...nach Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie Ihrer erneuten Aufforderung zur Gewährung des Übungsleiterfreibetrages werden wir Ihr Anliegen in die rechtliche Tiefenprüfung geben. Nach ausführlicher Rechtsprüfung werden wir uns wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir bitten an dieser Stelle um ein wenig Geduld, um eine rechtssichere Auskunft geben zu können.
Fr 4. Okt 2019, 14:13
Fr 24. Jan 2020, 23:59
Sa 25. Jan 2020, 22:55
Mi 5. Feb 2020, 17:02
2.2.1.2 Schwankendes Einkommen
Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag ... durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
...
Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 450 Euro erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird.
2.2.1.6 Steuerfreie Einnahmen
Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.
Beispiel 11
Eine familienversicherte Hausfrau nimmt am 01.04. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 Euro. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 2.400 Euro (Übungsleiterpauschale) anzuwenden, da der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin auch nicht für andere Zwecke genutzt wird und bei Beschäftigungsbeginn in voller Höhe zur Verfügung steht. Der Steuerfreibetrag soll en bloc ausgeschöpft werden. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln, also vom 01.04. bis 31.12. und erneut ab 01.01. des Folgejahres.
01.04. bis 31.12.:
Verdienst (700 Euro x 9 =) 6.300 Euro
abzüglich Steuerfreibetrag 2.400 Euro
= Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 3.900 Euro (<-- das übersteigende, anrechenbare Einkommen, Anm. d. V.)
Ein Neuntel dieses Betrages (Monatsdurchschnitt für 9 Beschäftigungsmonate, Anm. d. V.) beläuft sich auf (3.900 Euro : 9) 433,33 Euro und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht, so dass vom 01.04. bis 31.12. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat Juli zu melden und zu verbeitragen. Die Monate April bis Juni sind voll (jeweils 700 Euro) und der Monat Juli teilweise (300 Euro) mit Steuerfreibeträgen belegt.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0