Mo 23. Sep 2019, 12:03
(Präambel)
§ 8 SGB IV - Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht
übersteigt,
2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn
das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet
(vgl. Beispiel 2). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitsein-
sätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungs-
frei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der
Pflegeversicherung.
2.2.1 Ermittlung des Arbeitsentgelts
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßi-
gen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig
von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wo-
bei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäf-
tigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahres-
zeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden (z. B. Beginn der Be-
schäftigung am 15. Februar, Beginn Jahreszeitraum ab 1. Februar). Dabei darf das
regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro
nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Mona-
te dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Be-
ginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate
gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeit-
raum entsprechend zu reduzieren.
Nehmt die Anzahl der Monate Eurer Beschäftigung von An- bis Abmeldung. Teilt das gesamte Bruttoeinkommen durch diese Anzahl Monate. Bleibt der Wert dann unter 450 Euro, seid Ihr geringfügig Beschäftigte.
2.2.1.2 Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen
im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Ar-
beitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine
Durchschnittsberechnung zu ermitteln (vgl. Beispiele 7a und 7b). Bei neu eingestellten
Arbeitnehmern kann dabei von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus-
gegangen werden. Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei
ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von
5.400 Euro unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeits-
entgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund
des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte ober-
halb von 450 Euro erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig ent-
lohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht über-
schritten wird.
Beispiel 7b (zu B 2.2.1.2, B 3.1, C 2.1 und C 3.2):
Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich
560 Euro und in den Monaten Oktober bis März monatlich 340 Euro.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie
folgt zu ermitteln:
April bis September (6 x 560 Euro =) 3.360 Euro
Oktober bis März (6 x 340 Euro =) 2.040 Euro
zusammen 5.400 Euro
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5.400 Euro : 12 =) 450 Euro und
übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht, so dass der Kellner ge-
ringfügig entlohnt beschäftigt ist. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kran-
ken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der
Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht
vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Ar-
beitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam
mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0
Mo 23. Sep 2019, 12:26
Der Arbeitgeber hat die lohnsteuerliche Pflicht, die Steuerbeträge für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Hierzu muss
der Arbeitgeber die Steuerbeträge unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften, zu denen auch § 3 Nummer 26
EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) gehört, ermitteln.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 EStG vor, ist sie
grundsätzlich auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Dazu bedarf es allerdings einer schriftlichen
Erklärung des Arbeitnehmers, in der er seinem Arbeitgeber bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in
einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber
muss diese Erklärung zum Lohnkonto nehmen (vgl. Richtlinie 3.26 Absatz 10 Satz 2 und 3 der
Lohnsteuerrichtlinien 2015). Es ist auch eine Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags bei mehreren Dienst- oder
Auftragsverhältnissen zulässig (vgl. H 3.26 „Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags im Lohnsteuerverfahren“
Lohnsteuer-Hinweise 2019). Die aktuellen Richtlinien und Hinweise können Sie in der Onlinefassung des Amtlichen
Lohnsteuer-Handbuches 2019 unter https://www.bmf-lsth.de/lsth/2019/home. ... 9E1A2B34E9 kostenfrei abrufen.